Liebe Piloten,
die neue Flugsaison steht vor der Tür. Mit diesem Rundschreiben wollen wir alle Piloten und die Beauftragten für Luftaufsicht informieren.
Der DHV ist vom Verkehrsministerium beauftragt, die Aufgabe der Luftaufsicht wahrzunehmen. Für die Luftaufsicht vor Ort ernennt der DHV qualifizierte Piloten. Vielen Dank, dass Ihr die Aufgabe des Beauftragten für Luftaufsicht vor Ort übernommen habt. Damit leistet ihr einen wesentlichen Beitrag für die Flugsicherheit in unseren Fluggeländen.
Wir wollen Euch mit diesem Schreiben über akute Themen informieren:
Luftaufsicht in den Fluggeländen:
Die Luftaufsicht wird im Auftrag des DHV tätig, wenn die Sicherheit des Flugbetriebs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn beim Windenschlepp die Kommandos nicht mehr gemäß FBO durchgegeben werden oder bei Bedingungen gestartet wird, die kritisch sind.
Im vergangenen Jahr kam es zu einer Serie von Lockout Unfällen beim Drachenschlepp. Die Unfalluntersuchungen haben gezeigt, dass die Unfälle vermeidbar gewesen wären. Wir bitten Euch daher, Piloten, Windenfahrer und Startleiter auf mögliche Fehler und Sicherheitsprobleme anzusprechen. Dadurch kann die Sicherheit erheblich gesteigert werden.
Es können Kontrollen im Fluggelände oder beim Flugbetrieb durchgeführt werden. Hierfür hat jeder Beauftragte einen Ausweis erhalten.
Neben dem DHV gibt es auch die Luftaufsicht der Länderbehörden. Vor allem aus NRW ist bekannt, dass dort die Luftämter auch auf Fluggeländen der Drachen- und Gleitschirmflieger Lizenzen und Flugbetrieb kontrollieren. Bitte informiert die Piloten, dass Lizenzen, Ausweis, Versicherungsbestätigung und Kennzeichnung des LTF geprüften Fluggeräts beim Fliegen immer mitgeführt werden müssen.
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) führt die Dienstaufsicht über den DHV und damit auch über die Luftaufsicht. Das LBA hat uns darauf hingewiesen, die Luftaufsicht über den Betrieb und in den Geländen zu intensivieren.
Mustergeprüftes Gerät:
Die Rechtslage in Deutschland ist eindeutig. Nach LuftVZO darf nur mit mustergeprüften Gleitschirmen und Gurtzeugen geflogen werden. Die Geräte sind entsprechend gekennzeichnet. Wir möchten Euch auf eine irreführende Kennzeichnung der Fa. Advance aufmerksam machen.
Das Gleitschirm Liegegurtzeug „Lightness“ besitzt keinen Rückenschutz, wie ihn die LTF vorschreibt. Eine LTF-Musterprüfung besteht deshalb nicht, das Gurtzeug darf in Deutschland nicht betrieben werden. Diese Tatsache geht aus der Kennzeichnung (Plakette) des Gurtzeugs jedoch keineswegs deutlich hervor.
Dort ist vermerkt “in accordance to guidelines of EN 1651/LTF, loadtest only†Und zudem: “This model has been tested to the applying rules and regulation……..and is airworthyâ€. Ohne LTF-Protektortest sind aber in Deutschland weder die geltenden Rules and Regulations eingehalten, noch kann das Gurtzeug als lufttüchtig bezeichnet werden.
Es haben sich bereits verunsicherte Kunden an den DHV gewandt. Man muss schon sehr mit der Materie vertraut sein, um aus der Formulierung „in Übereinstimmung mit den Richtlinien der LTF, nur Lasttest“ für sich herauszulesen, dass das Gurtzeug keine LTF-Musterprüfung hat und nur auf Festigkeit geprüft ist.Da bei diesem Modell praktisch keinerlei Rückenschutz vorhanden ist, sieht der DHV die Sicherheit der Benutzer akut gefährdet.
Die augenblickliche, potentiell irreführende Kennzeichnung kann zudem dazu führen, dass Piloten, im Glauben, ein LTF-geprüftes Gurtzeug zu benutzen, rechtlich belangt werden können (Ordnungswidrigkeit) und auch damit rechnen müssen, dass sie im Schadensfall keinen Versicherungsschutz haben.
Der DHV hat sich in dieser Angelegenheit bereits an den Hersteller Advance, die zuständige Prüfstelle EAPR und an das Luftfahrt-Bundesamt gewandt.
Advance hat nicht reagiert. Die Prüfstelle EAPR hat, angeblich in Rücksprache mit dem LBA, geantwortet, dass die LTF 35/03 oder 91/09 eine Verpflichtung zum Protektor eines Gurtzeuges nicht vorsehe. Das LBA aber widerspricht dem, denn 5.1.1 der LTF ist eindeutig: „Gleitsegelgurtzeuge müssen mit einer Schutzvorrichtung (Gurtzeugprotektor) ausgestattet sein, die Stöße auf die Wirbelsäule bei einer harten Landung wirksam dämpft. Der Nachweis der Dämpfungseigenschaften ist durch eine Verzögerungsprüfung zu erbringen.“
Falls Piloten mit nicht geprüftem Gerät auf den Fluggeländen starten wollen, müssen die Beauftragten für Luftaufsicht eingreifen. Fliegen mit nicht LTF geprüften Fluggerät oder Gurtzeuge ohne Protektor gefährden nicht nur den Einzelnen, sondern den Sicherheitsstandard des Flugsports. Die Rechtslage fordert Flugverbot.
Für Rückfragen stehen wir Euch gerne zur Verfügung. Ihr erreicht uns über bjoern@dhv.de sowie telefonisch unter 08022 / 9675-10.
Eine erfolgreiche Flugsaison wünscht Euch
Björn Klaassen
DHV Referat Flugbetrieb