Sonderregelung des Flugbetriebs ab dem 23.04.2020

Nachdem der DHV das unten angehängte Schreiben des bayrischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege Referat 51 erhalten hat, können ab dem 23.04.2020 die Fluggelände Großneuendorf, Zopten, Neukenroth sowie ab dem 24.04.2020 auch die Radspitze genutzt werden.

Freigegeben sind vereinzelte Hike&Fly Flüge. Sollte eine Pilotin oder ein Pilot sich entscheiden zu Fliegen, ist dringend das Schreiben des Staatsministeriums mitzuführen. Dies ist kein Garant dafür, Strafen zu umgehen. Das Risiko liegt bei jedem einzelnen.

Es gibt in Bayern strenge Regelungen, die unaufgefordert eingehalten werden müssen:

  1. Gruppenbildung am Start- und Landeplatz ist strikt zu vermeiden. 
  2. Es sind nur Flüge vom Startplatz zum Landeplatz erlaubt. Streckenflüge sind zu unterlassen. 
  3. Anfahrten von weit her sind gemäß Staatsministerium ausdrücklich nicht erwünscht.
  4. Die Gästeflugregeln sind bis auf weiteres ausgesetzt. (Der Start bleibt den Mitgliedern vorbehalten)
  5. Tandemflüge sind nicht gestattet.

Bitte beachtet die Bayrische-Corona-Allgemeinverfügung

Denkt bitte an die Hygiene- und Abstandsmaßnahmen, die zwingend einzuhalten sind. Ebenso einzuhalten sind die folgende Regelungen:

  • keine Auffahrten zum Startplatz
  • keine Fahrgemeinschaften und gemeinsame Verabredungen zum Fliegen
  • fliegt nicht an eurer „Könnensgrenze“. Denke an die längere Flugpause und analysiere vor deiner Flugplanung das Wetter- sowie Windgeschehen.
  • Seit Achtsam und sehr vorsichtig. Vorfälle jeglicher Art können sich negativ auswirken.

Vielen Dank an alle, dass die Zwangspause so gut überstanden wurde. Aktuelle Entwicklungen werden zeitnah hier veröffentlicht.

Passt auf euch auf, bleibt alle gesund

Die Vorstandschaft

Seitens des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege hat der DHV diese E-Mail erhalten:
vereinzelte Gleitflüge sind für Piloten möglich, die zu Fuß zum Startplatz wandern und dann zum Landeplatz fliegen. Sport an der frischen Luft ist erlaubt, § 4 Abs. 3 Nr. 7 Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Unter dem Aspekt des Gemeinwohls wird aber darum gebeten, den Sport an der frischen Luft in der unmittelbaren näheren Umgebung durchzuführen. Es wird dringend davon abgeraten, dass man zur Sportausübung über größere Strecken irgendwo hinfährt.
Dr. Annalena Scholl, Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, Referat 51 – Stabsstelle Recht-Corona
In Bayern ist also folgendes möglich: Aufgrund der Ausgangsbeschränkung können lokal vereinzelte Flüge zum Landeplatz nach einem Aufstieg zu Fuß (körperliche Betätigung – Sport in der freien Natur) durchgeführt werden. Voraussetzung für einen solchen Hike & Fly Flug: Beachtung der Bayrischen-Corona- Allgemeinverfügung:

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-205/
Auszug: „7. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung und…….“. In Bayern darf die eigene Wohnung nur bei vorliegen eines triftigen Grundes verlassen werden. 

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